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ALG 2

Das Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II oder Alg II; Hartz IV genannt) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es dient der Sicherung des Existenzminimums,  das der Würde des Menschen entspricht. Allerdings kann es durch zulässige Sanktionsmechanismen im Extremfall vollständig gestrichen werden, die Sicherung eines Existenzminimums gilt demnach nicht bedingungslos.

Das ALG 2 wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt und hat  die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt.

 

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie ALG 2. Um Arbeitslosengeld II (ALG 2) beziehen zu können, ist weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg 1) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder sonstigen Einnahmen bezogen werden.

 

Träger des ALG 2 sind im Regelfall die Agenturen für Arbeit und kreisfreien Städte oder die Kreise (Kommunen). Hierbei trägt die Agentur für Arbeit den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarfen und die Eingliederungsleistungen, die Kommune hingegen die Kosten der Unterkunft, die Leistungen für Bildung und Teilhabe, die einmaligen Leistungen und die flankierenden Dienstleistungen (§ 6 SGB II). Die Träger bilden nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung, die nach § 6d SGB II den Namen Jobcenter trägt.

 

Grundsätzlich haben Erwerbsfähige einen Anspruch auf ALG 2, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Das ALG2 wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewährt. Einmalige Leistungen nach § 24 SGB II sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen ausdrücklich gesondert beantragt werden.

 

Die Höhe des ALG 2 richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers. Das ALG 2 II umfasst nach § 19 Abs. 1 SGB II: den Regelbedarf nach § 20 SGB II, Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

 

Neben dem Regelbedarf enthält der ALG 2 Anspruch   nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.

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