Hartz 4 Satz (Regelsatz)

Der Gesetzgeber hat in den Hartz 4 satz (Regelsatz)  den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gesteckt. Für diese Kosten können grundsätzlich keiner weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Zum 01.01.2018 werden die Hartz4sätze angehoben. Für Alleinstehende steigt der Regelsatz um 7 Euro von 409 Euro auf 416 Euro. Mithin steigen auch die Beträge für Partner in der Bedarfsgemeinschaft, von 368 Euro auf 374 Euro. U25 ohne Genehmigung zum Auszug sowie für Kinder werden bei der Erhöhung des Hartz4satzes ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Hartz4satz nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die insgesamt die Summe von aktuell 409 €  ergeben.

 

Die Basis der Neuberechnung für den Hartz4satz bildete die Einkommens- und Verbrauchsstatistik. Darin sind etwa 230 Positionen enthalten. Es wurde untersucht, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen. Einiges wurde neu aufgenommen, so etwa die Praxisgebühr oder Internet-Downloads. Ausgabepositionen, die nicht relevant für den Hartz IV Regelsatz sind, etwa für Kraftfahrzeuge, Flugreisen, Tabak, Alkohol, oder illegale Drogen, wurden aus der Berechnungsgrundlage für den Hartz4satz herausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar dem Gesetzgeber aufgegeben, eine transparente und nachvollziehbare Berechnungsgrundlage für den Hartz4satz zu schaffen.

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