Ihren Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) Anspruch gegenüber dem Jobcenter durchsetzen - Wir machen das für Sie!

Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Es besteht neben der Regelleistung zusätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die gewährten Beträge müssen zweckentsprechend verwenden werden. Die Agentur für Arbeit kann diese Zahlungen auch direkt an den Vermieter leisten.

 

Tipp: Neben diesen Grundsicherungsleistungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wohngeld.

 

Die Behörde nimmt eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Kosten nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse, der Wohnfläche und des ortsüblichen Mietspiegels vor. Entscheidend sind die örtlichen Begehebenheiten, sowie die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnraummietrecht. Sollten die Wohnkosten höher als angemessen sein, ist der ALG II Empfänger zur Kostensenkung verpflichtet, insbesondere durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Unterkunft. Nimmt der ALG II Empfänger keine Kostensenkungsmaßnahmen vor, so erhält er lediglich die Wohnkosten für eine angemessene Wohnung.

 

Tipp: Vor einem etwaigen Wohnungswechsel muss unbedingt eine Einverständniserklärung der Bewilligungsbehörde eingeholt. Beantragen Sie vor dem Wohnungswechsel auch die Übernahme der Umzugs- und Maklerkosten. Angemessen für eine Person ist eine Wohnung mit 45 m². Diese erhöht sich um jede weitere im Bedarfshaushalt lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge auch als "Person" gelten.

 

Tipp: Beantragen Sie vor dem Wohnungswechsel auch die Übernahme der Kaution. Dieser Betrag wird als Darlehen gewährt. Nach Rechtssprechung des Bundessozialgerichts darf die Rückzahlung des Darlehens nicht von den monatlich auszuzahlenden Leistungen einbehalten werden. Daran halten Sich viele Behörden nicht. Unter Umständen bestehen erhebliche Rückforderungsansprüche an die Behörde, die unbedingt überprüft werden sollten.

 

Bei einer angemessenen Eigentumswohnung oder einem Haus übernimmt das Jobcenter die Kosten für Zinsen, Grundsteuer und etwaige Gebäudeversicherungen. Ebenso werden die Heizkosten übernommen. Der Begriff angemessenes Wohneigentum ist gesetzlich nicht definiert. Die Behörden legen den Begriff regional unterschiedlich aus.

 

Beim Auszug eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren aus dem elterlichen Haushalt muss vor dem Umzug eine entsprechende Kostenzusage seitens der Behörde eingeholt werden. Eine Zusage und somit eine Kostenübernahme wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, die im Einzelfall zu überprüfen sind.

 

Das SG Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren ausgesetzt, das die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II betrifft. Das Gericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Art. 100 GG). Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebeschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden. Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann (vgl. Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14 und vom 3.4.2014, anhängig unter 1 BvR 944/14).

Anschrift

Kubon Rechtsanwälte
Ehlersstr. 11
88046 Friedrichshafen

Telefon: 07541 7008-11 07541 7008-11

E-Mail: kontakt@hartz-4-rechtsanwalt.de

 

 

Benutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
Copyright bei Kubon Rechtsanwälte GbR

Anrufen

E-Mail

Anfahrt