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Sonderbedarf          

 

Abweichende Erbringung von Leistungen, § 23 SGB II


Haben ALG II Empfänger  in bestimmten Lebenssituationen besondere einmalige Bedarfe, können diese auch mit den Mitteln des § 24 SGB II befriedigt werden, wenn dieser einmalige Sonderbedarf nachgewiesen wird und die Leistungserbringung erforderlich ist, um den Lebensunterhalt des ALG II-Empfängers zu sichern.

In § 24 Abs. III SGB II sind hierzu folgende ausdrücklich Sachverhalte genannt:

• Erstausstattung der  Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
• Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
• Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

In der Praxis haben sich weitere Sachverhalte herausgebildet:

• Arzneimittel
• Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
• Teilnahme an einem Intergrationskurs
• Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts

Tipp: Die Behörde kann über einen Sonderbedarf nur dann entscheiden, wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Stellen Sie sämtlich Äntrage schriftlich und beharren Sie auf eine Entscheidung der Behörde.

Nicht übernommen werden folgende Leistungen. Dieses sind bereits in der Regelleistung enthalten:

• Praxisgebühr
• Bekleidung für Übergrößen
• Brille
• Waschmaschine (sofern nicht im Rahmen der Erstausstattung)
• Zahnersatz

Anschrift

Kubon Rechtsanwälte
Ehlersstr. 11
88046 Friedrichshafen

Telefon: 07541 7008-11 07541 7008-11

E-Mail: kontakt@hartz-4-rechtsanwalt.de

 

 

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