Auszubildende haben grundsätzlich Anspruch auf Bafög. Deshalb besteht gem. § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber will Auszubildende jedoch nicht schlechter stellen als ALG II Empfänger. Deshalb wurde für bestimmte Fälle eine Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung geschaffen, um Auszubildenden ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Leistungen an Auszubildende werden wie beim Arbeitslosendgeld II nur erbracht, soweit die Auszubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§§ 11 bis 12) decken können.
Voraussetzung für Leistungen an Auszubildende ist wie beim Arbeitslosendgeld II, dass die Aus-zubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§§ 11,12 SGB II) decken können.
Es bestehen folgende Ansprüche:
• Leistungen bei Schwangerschaft, § 21 Abs. 2 SGB II
• Leistungen für Alleinerziehende, § 21 Abs. 3 SGB II
• Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung, § 21 Abs. 5 SGB II
• Mehrbedarf für unabweisbare u- laufende Leistungen, § 21 Abs. 6 SGB II
Übernahme von folgenden Leistungen als Darlehen ist möglich:
• Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II
• Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
• Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen, § 26 SGB II
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