Sie haben während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gegen das Jobcenter einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie in
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind. Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch das Arbeitslosengeld II befreit,
erhalten Sie ebenfalls einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen.
Zuschüsse zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherungsbeiträgen werden auf Antrag auf gewährt.
Tipp: Um versicherungs- oder vertragsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie Ihrem Versicherungsunternehmen anzeigen, dass Sie Arbeitslosengeld II
(Hartz 4) beantragen werden oder beantragt haben.
Der Anspruch besteht für die Dauer des Leistungsbezuges.
Kein Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht hingegen, wenn Sie
• wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben und Ihr Einkommen auch zur Deckung Ihrer Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge ausreicht oder
• zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, aber während des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei einem Angehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung
familienversichert werden können.
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